Δ.Σ. / Vorstand

des Griechischen Vereins der Eltern und Erziehungsberechtigten der Schüler der Griechischen Schule Ulm / Alb-Donau e.V.:

Πρόεδρος / Vorsitzender: Αθηνά Καλανίδου / Athina Kalanidou
Αντιπρόεδρος / Stellv. Vorsitzende: Ζωή Ζάχαρη / Zoi Zachari
Γραμματέα / Schriftführerin: Βασιλεία Βλάχου / Vasileia Vlachou
Ταμίας / Schatzmeister: Ελένη Κοϊμτζίδου / Eleni Koimtzidou
Μέλος / Vorstandsmitglied: Ευριπίδης Κυπαρισσόπουλος / Evripidis Kyparissopoulos

 

Συνδρομή / Mitgliedsbeitrag

Για κάθε εγγεγραμένο μέλος € 10,00 (γονέας- κηδεμόνας-μέλος) 

+ € 30,00 για 1 παιδί στο Τ.Ε.Γ.
+ € 40,00 για 2 παιδιά στο Τ.Ε.Γ.
+ € 50,00 για 3 ή περισσότερα παιδιά στο Τ.Ε.Γ.

Τραπεζικός λογαριασμός / Bankverbindung:
Griechischer Verein der Eltern und Erziehungsberechtigter
der Schüler der Griechischen Schule Ulm/Alb-Donau e.V.

IBAN: DE17 6305 0000 0021 2450 88, BIC: SOLADES1ULM, Sparkasse Ulm

Αίτηση Εγγραφής Συλλόγου

 

Καταστατικό / Satzung

Satzung Griechischer Elternverein Ulm vom 13.7.2015 (PDF 135 kB)

Griechischer Verein der Eltern und Erziehungsberechtigter der Schüler der Griechischen Schule Ulm/Alb-Donau e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Griechischer Verein der Eltern und Erziehungsberechtigter der Schüler der Griechischen Schule Ulm / Alb-Donau e.V. “
2. Der Verein hat seinen Sitz in Ulm.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben Gemeinnützigkeit
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung sowie der Kinder- und Jugendhilfe. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Bildungsveranstaltungen sowie Veranstaltungen kultureller Art für Kinder und Jugendliche. Hierfür darf ein Entgelt erhoben werden.
2. Der Verein verfolgt ausschließlichen und unmittelbar gemeinnützigen Zweck im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die unter § 2 Abs. 1 geschilderten Tätigkeiten und Leistungen verwirklicht.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ulm, die es unmittelbar und ausschließlich für schulische Zwecke, für die Schule, in der der griechische Unterricht stattfindet, zu verwenden hat.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können Eltern und Betreuer von Kindern / Jugendlicher die das Schulungsangebot des Vereins nutzen und alle natürlichen Personen, die den Vereinszielen nahe stehen, werden. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Beitrittserklärung oder Aufnahme. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
1. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands erfolgen.
2. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt.
Der Ausschluss und die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt nach Anhörung des Mitglieds durch den Gesamtvorstand. Gegen den Ausweisungsbeschluss steht dem Mitglied der Rechtsbehelf des Widerspruchs zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet abschließend und unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit über die Aufrechterhaltung des Vorstandsbeschlusses oder dessen Aufhebung. Der Ausschluss bleibt bestehen, wenn sich 2/3 der anwesenden Mitglieder für den Ausschluss des Mitglieds sprechen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung nach Höhe und Fälligkeit festgesetzt.
Bei der Aufnahme eines Mitglieds ist ein Jahresbeitrag im Voraus, zum 31. Januar eines jeden Jahres zu entrichten.
Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Kinder/Jugendliche der Mitglieder sind berechtigt an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Die Mitglieder haben sich an die Satzung zu halten, ihre Beiträge ordnungsgemäß zu entrichten und zur Arbeit des Vereins beizutragen.

§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus fünf Mitgliedern. Dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, Schriftführer, Kassenwart und einem weiteren Mitglied.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten, die einzelvertretungsberechtigt sind. Die übrigen Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich zu zweit.
Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die übrigen Vorstandsmitglieder nur dann zur Vertretung berechtigt sind, wenn der erste und der stellvertretende Vorsitzende verhindert sind.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer zweier Jahre, gerechnet nach der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
Der Vorsitzende, der stellvertretenden Vorsitzende und der Schatzmeister werden vom Vorstand gewählt.
2. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds einen Nachfolger wählen.

§ 11 Sitzung und Beschlüsse des Vorstands
1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden einberufen werden.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindesten drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 12
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.
2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands
b. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
c. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
d. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Im Oktober eines jeden Jahres findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Bei Beginn der Mitgliederversammlung hat der Versammlungsleiter die Ergänzung bekanntzugeben.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/5 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 14 Ablauf der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliedsversammlung einen Versammlungsleiter aus den übrigen Vorstandsmitgliedern. Ist keines der Vorstandsmitglieder erschienen, wählt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter aus den übrigen Mitgliedern.
1. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
2. Die übrigen Beschlüsse werden von den anwesenden bzw. rechtsgültig vertretenen Mitgliedern mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
3. Die fünf Vorstandsmitglieder werden schriftlich gewählt. Gewählt sind die Mitglieder, die am meisten der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben, ohne dass es auf eine qualifizierte Mehrheit ankommt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
4. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 15 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen ist im Sinne des § 2 Nr. 5 zu verwenden. Hierfür erforderliche Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu fassen.
4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

13. Juli 2015

 

Datenschutzordnung-Grundform Griechischer Elterverein Ulm 24.5.2018 (PDF 59kB)
Datenschutzordnung abgeleitet aus https://www.hanabi-pirna.de/datenschutzordnung-des-vereins.html von SFV Feuerblume e. V. & Karate Dojo Kuroda